Strom unterliegt der Stromsteuer. Wer seinen Strom aus dem Netz bezieht, zahlt für jede Kilowattstunde 2,05 Cent Stromsteuer. Für selbsterzeugten Solarstrom gilt dies dagegen in den meisten Fällen nicht. Dennoch wollen die Hauptzollämter, die für die Stromsteuer zuständig sind, ganz genau wissen, woher der Strom stammt und ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt. Viele Solaranlagenbetreiber haben daher jüngst Post vom Hauptzollamt erhalten. Diese Schreiben sollten Anlagenbetreiber besser ernst nehmen und gewissenhaft beantworten.
Denn auch wenn für Strom aus kleineren Solaranlagen im Ergebnis keine Stromsteuer zu zahlen sein soll, bedarf es unter Umständen der Mitwirkung der Anlagenbetreiber. Seit einer Gesetzesänderung in 2019 ist Solarstrom aus kleineren Anlagen nämlich nicht mehr generell von der Stromsteuer befreit. Um in den Genuss der Stromsteuerbefreiung zu kommen, benötigen nun grundsätzlich alle Anlagenbetreiber eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis, die förmlich beantragt werden muss. Wer keine stromsteuerliche Erlaubnis hat, muss auch für den selbsterzeugten Strom Stromsteuer zahlen und entsprechende Stromsteueranmeldungen vornehmen.
Eine Ausnahme gibt es für Solaranlagen mit weniger als 1 MW installierter Leistung. Auch für diese Anlagen wird zwar eine Erlaubnis benötigt. Jedoch gilt der Selbstverbrauch im räumlichen Zusammenhang mit der Solaranlage als „allgemein erlaubt“ und muss daher nicht erst förmlich beantragt werden. Dabei ist allerdings zum einen zu beachten, dass das Stromsteuerrecht eigene Regelungen zur Anlagenzusammenfassung kennt, die vom EEG abweichen und die schneller zum Überschreiten der 1-MW-Grenze führen können. Zum anderen befreit auch dies nicht davon, unter Umständen eine Steueranmeldung abgeben zu müssen.
Nähere Informationen gibt es hier auf der Internetseite des Zolls sowie in der nächsten SONNENENERGIE.