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  • Votum der Clearingstelle zum Repowering von PV-Altanlagen

    Die Clearingstelle EEG-KWKG hat mit Votum vom 25. Juni 2020 einem PV-Anlagenbetreiber Recht gegeben, der seine von der EEG-Umlage für die Eigenversorgung befreite Bestandsanlage um 30 % erweitert hatte. Der Anlagenbetreiber wollte die EEG-Umlagebefreiung nach der Regelung zum „Repowering“ in § 61e EEG auch für die vor dem 1. Januar 2018 zugebauten Module in Anspruch nehmen.

    Diese sah der Netzbetreiber aber als neue Anlage, und behielt für den vor Ort selbst verbrauchten Strom anteilig die EEG-Umlage ein. Die Regelung zum Repowering von Bestandsanlagen gelte nicht, weil die neuen Module die bestehenden Module weder erneuert, noch ersetzt noch erweitert hätten, wie in § 61e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c gefordert. Jedes Modul sei nach dem EEG als eine Anlage anzusehen. Die zugebauten Module seien keine Erweiterung der einzelnen Bestandsmodule, jedenfalls aber werde im Verhältnis der jeweils einzelnen Module die Grenze von 30% überschritten.

    Der von NÜMANN + SIEBERT Rechtsanwälte vertretene PV-Anlagenbetreiber argumentierte dagegen, dass die Regelung die Module "an einem Standort" als Einheit addressiere. Die Clearingstelle bestätigte diese Sichtweise  in Ihrem jetzt veröffentlichten Votum 2020/14 und gab dem Anlagenbetreiber Recht. Der Netzbetreiber muss die einbehaltene EEG-Umlage zurückzahlen. Die Kanzlei NÜMANN + SIEBERT erläutert in Ihrem blog green-energie-law.com , welche Bedeutung die Entscheidung für Betroffene hat und wer sich auf diese berufen kann.

    Das Votum: www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2020-07/Votum_2020_14_XI.pdf