PV-Mieten Plus
Aktualisiert, kommentiert, angeleitet – so einfach vereinbaren Sie mit den DGS-Musterverträgen Ihr PV-Projekt vor Ort.
Gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei NÜMANN + SIEBERT (Karlsruhe/Berlin) entwickeln wir bereits seit 2011 Vertragsmuster, die eine Solarstromvermarktung vor Ort ermöglichen und eine zunehmende Unabhängigkeit von einer Vergütung des Solarstroms nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bedeuten.
Unsere DGS-Verträge sind kommentiert und mit umfangreichen Anwendungshinweisen beschrieben. Sie werden fortwährend ergänzt, weiterentwickelt, optimiert: Eigenversorgung, Stromlieferung, Mieterstrom…und weitere Konzepte für die hausintegrierte Strom- und Wärmeerzeugung mit verschiedenen Anlagen und Speichern.
Hier unsere Vertragsmuster im Überblick:

Musterverträge Fremdversorgung
(1a) PV-Strom
(1b) PV-Strommix
(1c) PV-Strom im Haus
(1d) PV-Strom und Wärme
(1e) PV-Mieterstrom
Musterverträge Selbstversorgung
(2a) PV-Miete
(2b) PV-Teilmiete
(2c) PV-Wohnraummiete
(2d) PV-Selbstversorgung (WEG)
Zusatzverträge
(3a) Dachnutzung
(3b) Service
PV-Mieten Plus erklärt - welcher Vertrag für was
(Beschreibungen der Konzepte / Vertragsmuster)
(1a) PV-Strom
PV-Strom-Lieferung (mit/ohne Speicher)
Der PV-Anlagenbetreiber liefert den Strom aus der PV-Anlage (und ggf. einer mit dieser gekoppelten Batterie als Zwischenspeicher) an einen Letztverbraucher, der den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz - verbraucht. Der Letztverbraucher benötigt zur vollständigen Abdeckung seines Strombedarfs einen weiteren Vertrag mit einem Netzstromversorger. Die Zählertechnik muss so ausgelegt sein, dass die Verbräuche von Netzstrom und PV-/Batteriestrom getrennt ausgewiesen werden können.
Geeignet für: PV-Anlagenbetreiber, die nur den PV-Anlagenstrom an einen Verbraucher vor Ort verkaufen wollen, wenn die nötige Zählertechnik (i.d.R. Smart-Metering) verfügbar ist und der Netzstromversorger die Zulieferung durch den hinzukommenden „Versorger vor Ort“ akzeptiert. Der Anlagenbetreiber muss sich bewusst sein, dass er schon hierdurch als "Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gilt.
(1b) PV-Strommix
Gesamtstromlieferung mit PV (mit/ohne Speicher)
Der Lieferant liefert von ihm eingekauften Netzstrom und vor Ort von ihm selbst erzeugten (PV-)Strom an einen Letztverbraucher, der den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz - verbraucht. Der Letztverbraucher benötigt zur vollständigen Abdeckung seines Strombedarfs keinen weiteren Vertrag mit einem Netzstromversorger, weil der Lieferant auch diesen Strom für ihn einkauft.
Geeignet für: Eigentümer der Stromversorgungsanlagen hinter einem Anschluss zum öffentlichen Netz („Kundenanlage“), z.B. in einem Gewerbeareal oder Mietshaus, die den Strom für alle Letztverbraucher vor Ort einkaufen und zusammen mit dem selbst erzeugten Strom (aus PV-Anlagen und/oder anderen Stromerzeugungsanlagen) an diese verkaufen wollen. Insbesondere dann sinnvoll, wenn bei der Abrechnung zwischen eigenerzeugtem Strom und zugekauftem Netzstrom nicht unterschieden werden soll oder kann (z.B. weil die nötige Zählertechnik hierfür nicht verfügbar oder rentabel ist). Der Lieferant muss ich bewusst sein, dass er hierdurch als „Elektrizitätsversorgungs¬unternehmen“ gilt.
(1c) PV-Strom im Haus
Gesamtstromlieferung in einem Haus mit PV, Speicher und/oder BHKW/Wärmepumpe
Der Lieferant liefert Netzstrom und von ihm selbst vor Ort erzeugten Strom an einen oder mehrere Letztverbraucher in einem Haus. Weitere Strommengen werden für Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wärmepumpen) verwendet. Ein Teil des Stroms stammt aus einem Speicher /einer Kraft-Wärme-Kopplung (optional).
Geeignet für: Hauseigentümer, die die hausintegrierten Stromversorgungsanlagen nicht mitvermieten, sondern den Strom an die Mieter verkaufen und soweit für Gemeinschaftsanlagen verwendet pro kWh abrechnen wollen, und die bereit sind, auch den restlichen Strom für alle Teilnehmer gemeinsam einzukaufen und mit dem selbst erzeugten Strom zu veräußern. Der Lieferant muss ich bewusst sein, dass er hierdurch als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gilt.
Konzept und Muster entsprechen im Wesentlichen der „Gesamtstromlieferung mit PV“, ergänzt um die nötigen Optionen und Anwendungshinweise für die Umsetzung eines komplexeren, hausintegrierten Stromversorgungskonzepts.
(1d) PV-Strom und Wärme
Strom- und Wärmelieferung in einem Haus mit PV, Speicher und BHKW/Wärmepumpe
Der Lieferant liefert Netzstrom und von ihm selbst vor Ort erzeugten Strom sowie Wärme an mehrere Letztverbraucher in einem Haus. Weitere Strom- und Wärmemengen werden für Gemeinschaftsanlagen verwendet.
Geeignet für: Hauseigentümer, die die hausintegrierten Strom- und Wärmeversorgungsanlagen nicht mitvermieten, sondern den Strom und die Wärme an die Mieter verkaufen und soweit für Gemeinschaftsanlagen verwendet pro kWh abrechnen wollen, und die bereit sind, auch den Netzstrom für alle Teilnehmer gemeinsam einzukaufen und mit dem selbst erzeugten Strom zu veräußern. Der Lieferant muss ich bewusst sein, dass er hierdurch zum „Energieversorger“ (EVU) wird und als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gilt.
(1e) PV-Mieterstrom
für: Vollversorgung von Letztverbrauchern in einem Wohngebäude mit PV-Eigenstrom und weiterem Strom, d.h. zugekauftem Netzstrom oder Strom aus weiteren Stromerzeugungsanlagen des Anbieters, auf Basis eines „Mieterstromvertrages“
Der Lieferant liefert PV-Strom aus einer PV-Anlage mit max. 100 kWp und weiteren Strom (Netzstrom und/oder weiteren vor Ort erzeugten Strom) an Letztverbraucher in einem Wohngebäude. Strombezieher können Wohnungsmieter, Gewerbemieter - sofern des Gebäude zu mindestens 40% der Nettofläche privaten Wohnzwecken dient - oder auch Wohnungseigentümer sein; sogar der Eigentümer des Hauses kann „Mieterstrom“ beziehen, wenn er die Anlage nicht selbst betreibt.
Geeignet für: Hauseigentümer, die bei gewerblichen Einkünften keine Steuernachteile fürchten müssen, Energiegenossenschaften und Stromversorger, die einen Mieterstromtarif anbieten wollen.
Der Lieferant muss sich bewusst sein, dass er hierdurch zum „Energieversorger“ (EVU) wird und als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gilt. Er muss zahlreiche Informationspflichten erfüllen.
(2a) PV-Miete
Miete/Vermietung einer PV-Anlage zur Eigenversorgung (mit/ohne Speicher)
Der PV-Anlagen-Eigentümer vermietet die Anlage (mit/ohne einem gekoppelten Zwischenspeicher) an einen Letztverbraucher gegen eine feste zeitabhängige Miete. Der Mieter wird Betreiber der Anlage. Ihm stehen sämtliche Erträge der Anlage zu. Er verbraucht den zur Eigenversorgung bestimmten Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Den Überschuss speist er gegen Vergütung nach dem EEG oder im Zuge einer Direktvermarktung in das öffentliche Netz ein.
(2b) PV-Teilmiete
Teilmiete/Teil-Vermietung einer PV-Anlage zur Eigenversorgung (mit/ohne Speicher)
Der PV-Anlagen-Eigentümer vermietet einen flexiblen Anteil an der Anlage (mit/ohne einem gekoppelten Zwischenspeicher) an einen Letztverbraucher gegen einen entsprechenden Anteil an der festen, zeitabhängigen Anlagenmiete. Der Mieter verbraucht den zur Eigenversorgung benötigten Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Den Überschuss speist der Vermieter gegen Vergütung nach dem EEG oder im Zuge einer Direktvermarktung in das öffentliche Netz ein. Der Anteil des Mieters ergibt sich aus dem Eigenversorgungsanteil des erzeugten Stroms. In Höhe dieses Anteils trägt der Mieter die Betriebsrisiken der Anlage mit und partizipiert an Mehr- oder Mindererträgen. Er ist entsprechend zur Mitbestimmung über die Betriebsführung berechtigt.
(2c) PV-Wohnraummiete
"Hauseigene“ Strom- und Wärmeselbstversorgung - Mitvermietung von PV/Batterie/BHKW/Wärmepumpe, ggf. Klimaanlage und/oder konventioneller Heizung
Der Hauseigentümer betrachtet die Strom- und Wärme(/Kälte-)erzeugungsanlagen (und Speicher) als Teil des vermieteten Gebäudes. Die Anlagen dienen vorrangig der Versorgung der Gemeinschaftsanlagen und Letztverbraucher/Mieter vor Ort. Die hauseigenen Eigenversorgungsanlagen sind – wie bei einer Zentralheizung - bereits mit der Miete bezahlt, nur die Betriebskosten werden umgelegt. Alle Erträge der Anlagen durch Netzeinspeisung stehen der Hausgemeinschaft zu und werden als Gutschrift auf die Betriebskosten berücksichtigt.
(2d) PV-Selbstversorgung (WEG)
Gebrauchsregelung zur gemeinsamen Strom- und Wärmeselbstversorgung einer WEG
Die Strom- und Wärme(/Kälte-)erzeugungsanlagen (und Speicher) sind als Gemeinschaftsanlagen Teil des Gebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Anlagen dienen vorrangig der Versorgung der Letzt¬verbraucher, d.h. Eigentümer und deren Mieter vor Ort. Die hauseigenen Anlagen sind – wie bei einer Zentralheizung - bereits mit dem Kaufpreis der Wohnungen bzw. der Miete bezahlt, nur die Betriebskosten werden umgelegt. Der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stehen alle Erträge der Anlagen zu.