Der BGH hat am 13.05.2025 einen Beschluss gefasst, der es in sich hat: Eine „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei nur, was nicht Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt (EltRL) ist. Ein Verteilernetz im Sinne der EltRL ist wiederum jedes Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität […] dient, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist.
Was bedeutet dies für Photovoltaik-Stromlieferungen in Mehrfamilienhäusern und Wohneigentümergemeinschaften? Können Netzbetreiber in PV-Mieterstromprojekten die Erstreckung des Verteilernetzes bis zum einzelnen Zähler jedes einzelnen Kunden verlangen, weil „zwischen den Zählern“ ein Stromverkauf stattfindet? Faktisch würde das Mieterstromlieferungen im Sinne des EEG unmöglich machen, weil nicht mehr ohne Netzdurchleitung geliefert werden könnte.
Der Beschluss des BGH gilt zumindest als umstritten, insbesondere soweit über den Bereich der großen Areale hinaus entgegen früherer Aussagen des BGH auch Mieterstrom kleineren Zuschnitts, sogar innerhalb von Mehrfamilienhäusern betroffen sein könnten. In Fachkreisen erwartet man eine Klarstellung der Bundesregierung zugunsten des Mieterstroms und eine baldige gesetzliche Neuregelung. Peter Nümann zeigt auf www.green-energy-law.com, dass die Vorgaben des Europarechts es ohne weiteres zulassen würden, die bisherige Rechtslage weitgehend wiederherzustellen. Die BGH-Entscheidung gehe unnötig zu weit.
Gemeinschaftsmodelle auf Kostenteilungsbasis wie die PV-Wohnraum- oder Gewerbemiete (DGS-„PV-Mieten-Plus“-Modell 2c und folgende) seien außerdem gar nicht direkt betroffen. Ein „Verkauf“ des Stroms findet dort nicht statt, im Gegenteil: Die entsprechenden Selbstversorgergemeinschaften seien als Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Art. 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) besonders geschützt.
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